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Nebenkostenabrechnung für WEG-Eigentümer: Was Vermieter beachten müssen

Wer eine Eigentumswohnung vermietet, steht vor besonderen Herausforderungen bei der Nebenkostenabrechnung. Die WEG-Abrechnung und die Mietabrechnung müssen in Einklang gebracht werden – und das ist komplizierter als es klingt.

MietFuchs Team·28. August 2026

WEG und Mietrecht: Zwei Welten, eine Abrechnung

Wer eine Eigentumswohnung vermietet, lebt in zwei Rechtswelten gleichzeitig. Als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) unterliegt er dem WEG-Recht. Als Vermieter unterliegt er dem Mietrecht. Und beide Welten haben unterschiedliche Regeln für Betriebskosten.

Das führt in der Praxis zu einem häufigen Problem: Vermieter übernehmen einfach die WEG-Abrechnung und reichen sie an den Mieter weiter. Das ist falsch – und kann teuer werden.

Was darf der Vermieter aus der WEG-Abrechnung weitergeben?

Nicht alle Kosten, die in der WEG-Abrechnung auftauchen, sind auch gegenüber dem Mieter umlagefähig. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) gilt auch hier – und sie kennt keine Ausnahme für WEG-Kosten.

Umlagefähig aus der WEG-Abrechnung:
  • Betriebskosten im Sinne der BetrKV (Versicherungen, Hausmeister, Gartenpflege etc.)
  • Heiz- und Warmwasserkosten (nach HeizkostenV)
  • Aufzugskosten
Nicht umlagefähig:
  • Instandhaltungsrücklage
  • Verwaltungskosten der WEG
  • Kosten für Instandhaltung und Reparaturen
  • Sonderumlagen

Die Instandhaltungsrücklage: Ein häufiger Fehler

Die Instandhaltungsrücklage ist der häufigste Fehler bei der Nebenkostenabrechnung von Eigentumswohnungen. Viele Vermieter rechnen sie einfach mit ab – schließlich zahlen sie sie ja auch an die WEG. Aber: Die Rücklage ist keine Betriebskosten. Sie dient der Finanzierung künftiger Reparaturen und ist nicht umlagefähig.

Das Amtsgericht München hat in einem viel zitierten Urteil klargestellt: Auch wenn die Instandhaltungsrücklage in der WEG-Abrechnung als separate Position ausgewiesen ist, darf sie nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Sonderumlagen: Ebenfalls nicht umlagefähig

Wenn die WEG eine Sonderumlage beschließt – zum Beispiel für eine größere Sanierung – darf der Vermieter diese nicht auf den Mieter umlegen. Sonderumlagen sind einmalige Kosten, keine laufenden Betriebskosten.

Praktische Empfehlung

Wenn du als Mieter eine Eigentumswohnung bewohnst, prüfe die Nebenkostenabrechnung besonders sorgfältig auf:

  • Instandhaltungsrücklage
  • Verwaltungskosten der WEG
  • Sonderumlagen
  • Kosten für Reparaturen

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Hinweis: Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt und dient ausschließlich zur allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Mietrecht. Alle Angaben ohne Gewähr.

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